Wirtschaftsmediation & Konfliktklärung
Herangehensweise - Schwerpunkte - Warum ein Rechtswissenschaftler? -
Absolute Diskretion - Fristenhemmung - Erstgespräch
Herangehensweise
Vertrauliches Vorgespräch. Am Beginn steht ein unverbindliches Gespräch – auf Wunsch zunächst nur mit einer Partei oder deren Rechtsvertretung. Dabei kläre ich, worum es geht, wer beteiligt ist und in welchem Stadium sich der Konflikt befindet.
Eignungsprüfung. Nicht jeder Konflikt eignet sich für eine Mediation, und nicht jeder geeignete Fall passt zu mir. Ich übernehme ein Verfahren nur, wenn ich überzeugt bin, dass eine strukturierte Klärung realistisch zu einem besseren Ergebnis führt als der streitige Weg. Andernfalls sage ich das – und nenne, wo möglich, geeignetere Wege.
Verfahrensarchitektur. Übernehme ich die Mediation bzw. Konfliktklärung, lege ich gemeinsam mit den Parteien Rahmen, Beteiligte, Tempo und Format fest: Einzel- und gemeinsame Gespräche, Einbindung der Rechtsvertretungen, bei Bedarf fachspezifische Co-Mediator:innen oder ein evaluatives Element zur rechtlichen Realitätsprüfung. In Einrichtungen des Gesundheitswesens richtet sich das Format zusätzlich am laufenden Betrieb aus: Termine müssen in Dienstpläne passen, und der Kreis der Beteiligten reicht häufig über die unmittelbaren Konfliktparteien hinaus.
Ergebnis. Steht am Ende eine Einigung, ziehe ich für die rechtsverbindliche Abfassung von Vergleichen oder Verträgen – auf Wunsch – mediationserfahrene bzw -affine und fachlich passende Rechtsanwält:innen oder Notar:innen hinzu, mit denen ich (vor allem im Rahmen des Ad_Monter Kollegiums Mediation) regelmäßig zusammenarbeite; die Parteien müssen dafür somit nicht selbst auf eine zusätzlich oft belastende Suche gehen.
Konditionen. Honorar und Kostentragung bespreche ich transparent im Vorgespräch; üblich ist eine Aufteilung zwischen den Parteien.
Schwerpunkte
Meine Schwerpunkte liegen auf komplexen Konstellationen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder institutioneller Strukturbindung – in Gesellschaften und Organisationen ebenso wie im Gesundheitswesen.
Gesellschaften, Unternehmen und Organisationen
Hier geht es insbesondere um:
- Gesellschafter- und Organstreitigkeiten
- Konflikte zwischen Geschäftsführung und Eigentümer:innenseite
- festgefahrene Vergleichsverhandlungen vor oder in laufenden Gerichtsverfahren
- Unternehmensnachfolgen, Entflechtungen, Neuordnungen von Beteiligungsverhältnissen, Umgründungen / strukturelle Neuaufstellungen (nicht nur in akuten Konfliktsituationen)
- interdisziplinäre Fälle an den Schnittstellen Recht / Wirtschaft / Institutionen / Vereine / Sport
Gesundheitswesen
- Aus meiner Lehr-, Forschungs- und Gutachtertätigkeit im Medizinrecht, insbesondere zu ärztlichen Organisations- und Kooperationsformen (siehe meine einschlägigen Beitäge zum ÄrzteG-Kommentar des Verlages MANZ und die Beitäge in "Ärzte Exklusiv"), sind mir Konflikte im Gesundheitswesen – zwischen Ärzt:innen, Gruppenpraxen und Trägern – fachlich vertraut. Sie folgen einer eigenen Logik: Zusammenarbeit findet hier in festen institutionellen Strukturen, in ausgeprägten Hierarchien und in Verantwortungsbeziehungen statt, die sich nicht frei verhandeln lassen.
- Typischerweise geht es um das Zusammenspiel ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und administrativer Aufgaben, deren Zuständigkeiten und Entscheidungsspielräume einander überlagern; um Spannungen zwischen medizinischer Fachlogik und den organisatorischen oder wirtschaftlichen Vorgaben der Träger; um die Kommunikation zwischen Behandelnden, Patient:innen und Angehörigen, wenn Erwartungen enttäuscht wurden und Vertrauen verloren ist; und um Fragen, die sich rechtlich allein nicht beantworten lassen, weil in ihnen ethische Überzeugungen und persönliche Verantwortung mitverhandelt werden.
- Dazu kommt eine Belastungssituation, die es in dieser Dichte kaum anderswo gibt: Entscheidungen fallen unter Zeitdruck und mit unmittelbaren Folgen für Dritte. Umso mehr braucht es ein Verfahren, das den laufenden Betrieb nicht unterbricht, Rollen und Verantwortlichkeiten sauber trennt und einen geschützten Raum außerhalb der Hierarchie eröffnet.
Beide Schwerpunkte teilen dieselbe Ausgangslage: Menschen, die weiter miteinander arbeiten wollen (oder müssen), sind in Strukturen gebunden, die sie nicht einseitig ändern können – als Gesellschafter:innen den Gesellschaftsvertrag, als Angehörige eines Gesundheitsberufs die Organisation, das Berufsbild oder die Verantwortung.
In beiden Fällen entscheidet ein gerichtliches Urteil über Rechtsfragen, nicht über die Zusammenarbeit danach.
Warum ein Rechtswissenschaftler als Mediator bzw Konfliktklärer?
Ein Universitätsprofessor vertritt keine Partei, führt keine Prozesse und hat kein wirtschaftliches Interesse an der Fortdauer eines Konflikts. Diese Rolle verschafft mir eine Allparteilichkeit, die nicht behauptet werden muss, sondern strukturell gegeben ist.
Zugleich bewege ich mich seit fast 25 Jahren fachlich auf demselben Terrain wie die Rechtsvertretungen der Beteiligten: Die Kommentare zum Unternehmens- und GmbH-Recht, mit denen beide Seiten oft argumentieren, gebe ich heraus.
Das erlaubt es mir, juristische Positionen realistisch einzuordnen, Sackgassen früh zu erkennen – und mit den Anwält:innen beider Seiten auf Augenhöhe zu arbeiten statt gegen sie.
Hinzu kommt Erfahrung aus institutioneller Verantwortung: Als Vizerektor, Vizedekan und Departmentleiter habe ich selbst in einer großen, hierarchisch verfassten Organisation entschieden – ich weiß, wie Gremien, Dienstwege und Zuständigkeiten wirken und wie sich Konflikte darin festsetzen. Für das Gesundheitswesen kommt die Kenntnis jener rechtlichen Organisationsformen hinzu, in denen ärztliche Zusammenarbeit stattfindet.
Hinweise für Rechtsvertretungen (gegebenenfalls)
Ich bin kein Rechtsanwalt, übernehme keine Vertretung und keine Rechtsberatung: Die rechtliche Beurteilung Ihrer Mandantschaft bleibt - selbstverständlich - Ihre Aufgabe, im Verfahren wie danach.
Wird nach einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung rechtswirksam verglichen, halbiert sich die Pauschalgebühr (TP 1 Anm 4 lit b GGG).
Absolute Diskretion
Als beim Bundesministerium für Justiz eingetragener Mediator unterliege ich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz. Sie erstreckt sich auf die Tatsache der Mediation selbst, auf ihre Inhalte und auf alle Unterlagen, die mir im Zuge des Verfahrens anvertraut werden. Was in einer Konfliktklärung besprochen wird, ist in einem späteren Gerichtsverfahren nicht verwertbar – das schafft den geschützten Raum, in dem offen verhandelt werden kann.
Aus demselben Grund nenne ich keine Referenzen, auch keine anonymisierten Berichte einzelner Fälle. Wer mich beauftragt, kann sich sicher sein: Über seinen Fall wird später (überhaupt) nicht gesprochen.
Fristenhemmung
Beginn und gehörige Fortsetzung einer Mediation durch eingetragene Mediatoren hemmen Verjährung und sonstige Fristen der betroffenen Ansprüche (§ 22 ZivMediatG) – der Klärungsversuch geht somit nicht zulasten der Fristen.
Vertrauliches und kostenloses Erstgespräch
Wenn Sie Ihre Situation einordnen möchten, erreichen Sie mich unter +43 699 17 84 07 33 oder office@thomasratka.at